AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von 2020
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) wurden vom Schweizerischen Verband der Lohnunternehmer verfasst.
- Der Auftraggeber, Besteller wird als Kunde bezeichnet. Der Auftragnehmer, Unternehmer wird einheitlich als Lohnunternehmer bezeichnet. Der Vertrag zwischen den Parteien wird als Auftrag bezeichnet.
- Diese AGB werden, durch die aus der Praxis und Rechtsprechung anerkannten Übernahmehandlungen der Parteien, zum Vertragsbestandteil.
- Die AGB gelten für alle abgeschlossenen Verträge, soweit ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
- Der Lohnunternehmer behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. Der Lohnunternehmer bestimmt die Inkraftsetzung. Massgeblich sind jeweils die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
- Die Bestimmungen des Obligationenrechts kommen zur Anwendung, falls die AGB keine entsprechende Bestimmung enthalten.
§ 2 Zweck der allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die AGB regeln die Zusammenarbeit sowie die Rechte und Pflichten, zwischen Lohnunternehmer und Kunde.
§ 3 Angebot, Leistungsumfang und Preise
Mehraufwand
1. Sofern im Voraus das Entgelt vereinbart wurde, kann der Lohnunternehmer den Mehraufwand im Umfang von 10 % (exkl. MWST), im Sinne einer allgemeinen Planungsunsicherheit in Rechnung stellen. Davon ausgenommen sind Mehrkosten, die trotz Abklärungen nicht voraussehbar waren, sowie Preiserhöhungen, auf welche der Lohnunternehmer keinen Einfluss hat oder die sich aus nachträglichen Wünschen des Kunden ergeben.
Werden bei der Ausführung grössere, als vom Auftraggeber angegebene Flächen gemessen, werden diese Mehrflächen in Rechnung gestellt.
Preise und Rechnung
- Die vereinbarten Preise umfassen - soweit nichts anderes vereinbart - die Weg- und Rüstzeiten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht.
- Der Kunde hat Anrecht auf eine, nach üblichen Kriterien aufgeschlüsselte Rechnung.
Entschädigung
- Kommt ein Auftrag, aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so ist der Lohnunternehmer berechtigt, eine Pauschalentschädigung von max. 15 % des Auftragswertes vom Kunden zu verlangen. Unbeschadet vom Vertragsrücktrittsrecht kann der Lohnunternehmer zusätzlich Schadenersatz, wegen Nichterfüllung und/oder Ersatz der bis dahin dem Lohnunternehmer anfallenden Aufwandes, verlangen.
§ 4 Pflichten des Kunden
Informationspflichten
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen wahrheitsgetreu anzugeben.
- Der Kunde hat im Voraus auf sämtliche Umstände hinzuweisen, welche für die Tätigkeiten und Vorkehrungen des Lohnunternehmers von Belang sein könnten. Dazu zählen insbesondere Bekanntgabe und Markierung von nassen Stellen, Marksteine, Hindernisse, Schachtdeckel, Stellriemen, Leitungen, Pflanzungen, Metallteile, Bäume usw.). Der Kunde ist verpflichtet, den Lohnunternehmer auf kritische Nachbarkulturen aufmerksam zu machen.
Vorbereitungsarbeiten
- Steine, Metallteile und andere Fremdkörper, welche ein Risiko für Maschinenbeschädigungen darstellen, sind vor der Bearbeitung durch den Kunden zu entfernen. Werden weitere solche Fremdkörper vermutet, so ist dies dem Lohnunternehmer vor Antritt der Arbeit zu melden.
- Arbeitsgeräte und Mitarbeiter, welche durch den Kunden zu Verfügung zu stellen sind, müssen rechtzeitig am Arbeitsort verfügbar sein. Wartezeiten und nicht erbrachte Leistungen des Kunden werden separat in Rechnung gestellt.
Zusammenarbeit und Sicherheitsvorkehrungen
- Der Kunde hat das Weisungsrecht des Lohnunternehmers bei der Arbeitsorganisation zu dulden.
- Allfällige Hilfspersonen des Kunden sind durch diesen sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu überwachen.
- Der Kunde ist verpflichtet, sich und seine Mitarbeiter, gemäss den geltenden Gesetzen, gegen die Unfallfolgen zu versichern und nur Geräte einzusetzen, welche gesetzeskonform und für den Strassenverkehr zugelassen sind.
- Strassen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bei Bedarf fortlaufend, jedoch spätestens nach Arbeitsende durch den Kunden zu reinigen.
- Für allfällige Bussgelder, Verfahrenskosten usw., infolge verschmutzter Fahrbahn, ist der Kunde haftbar.
- Das Aufstellen von Markierungstafeln, zur Warnung der Strassenbenützer, ist Sache des Kunden.
- Bei Arbeiten zur Düngung oder zum Pflanzenschutz achtet der Kunde darauf, dass alle gesetzlichen Bestimmungen und auch die gesetzlich zulässigen Höchstmengen der eingesetzten Stoffe, eingehalten werden. Der Kunde hat solche Bestimmungen und Restriktionen dem Lohnunternehmer mitzuteilen.
- Ohne schriftliche, vorgängige Voranzeige an den Lohnunternehmer wird vermutet, dass keine relevanten Umstände im obgenannten Sinn vorliegen.
- Ohne gegenteilige schriftliche Information geht der Lohnunternehmer davon aus, dass der Kunde die zu bearbeitenden Gegenstände, Felder, Kulturen usw. nach anerkannten Regeln der Technik sowie der Praxis und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gepflegt und unterhalten hat.
- Ohne gegenteilige schriftliche Information kann der Lohnunternehmer davon ausgehen, dass die vom Kunden in Auftrag gegebenen Arbeiten und Verrichtungen zulässig und erlaubt sind.
- Sämtliche, aus der Unterlassung der obigen Mitteilungs- und Informationspflicht, dem Lohnunternehmer entstandenen Schäden (direkte und indirekte), hat der Kunde dem Lohnunternehmer zu bezahlen und diesen schadlos zu halten.
§ 5 Pflichten des Lohnunternehmers
- Der Lohnunternehmer verpflichtet sich, die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und der guten Praxis auszuführen. Ausführungszeitpunkt und Schadenersatz
- Der Lohnunternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, den Auftrag im vereinbarten Zeitraum auszuführen. In sachlich begründeten Fällen kann der Lohnunternehmer den Zeitraum verschieben, muss dies dem Kunden jedoch zeitnah mitteilen. Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Ausführung des Auftrags zu setzen. Wird diese durch den Lohnunternehmer nicht eingehalten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind diesfalls ausgeschlossen. Wird auf eine Annullierung seitens des Kunden verzichtet, sind Schadenersatzansprüche nur dann zulässig, wenn der Lohnunternehmer infolge Fehldisposition, vernachlässigter Maschineninstandhaltung und ungenügend eingeplanter Reserven, den Auftrag nicht wie abgemacht ausführen konnte.
- Der Lohnunternehmer kann die Ausführung von Aufträgen, aus Witterungsgründen oder bei nicht ordnungsgemässer Vorbereitung der Felder, bzw. des zu bearbeitenden Gutes, ablehnen und daraus entstandenen Schadenersatz gegenüber dem Kunden geltend machen.
- Der Lohnunternehmer ist berechtigt, Hilfspersonen beizuziehen.
- Der Lohnunternehmer haftet insbesondere nicht für die Auswahl eines falschen Erntezeitpunktes, die Kontamination mit Zusatzstoffen sowie die Qualität der Ausgangsstoffe. Der Lohnunternehmer haftet nicht für die (gesetzeskonforme) Lagerung und den verkehrssicheren Transport von Stoffen und Gütern.
§ 6 Haftpflichtversicherung
- Der Lohnunternehmer verpflichtet sich eine Haftpflichtversicherung gegen Drittschäden abzuschliessen.
§ 7 Haftungsbeschränkung des Lohnunternehmers
- Die Haftung des Lohnunternehmers für fach- und termingerechte Auftragserledigung beschränkt sich pro Parzelle in allen Fällen auf maximal den doppelten Verrechnungswert des entsprechenden Auftrags.
- Diese Haftungsbeschränkung besteht nicht, wenn der Lohnunternehmer den Schaden allein, ursächlich sowie grobfahrlässig oder rechtswidrig verursacht hat.
§ 8 Maschinenschäden
- Grundsätzlich trägt der Lohnunternehmer das Risiko von Maschinenschäden.
- Der Kunde ist für Schäden an Maschinen und Apparaten usw. des Lohnunternehmers haftbar, wenn er eine Mitschuld trägt.
- Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde seiner Informations- und Sorgfaltspflicht, gemäss § 4, gegenüber dem Lohnunternehmer nicht nachgekommen ist oder wenn der Kunde durch sein Verhalten den Schaden hätte verhindern können.
- Beläuft sich die Schadenssumme voraussichtlich über CHF 1‘000.00 und ist ein fehlbares Verhalten seitens des Kunden nicht auszuschliessen, ist der Schaden zu dokumentieren.
- Der Lohnunternehmer verpflichtet sich, die Reparaturen kostengünstig durchzuführen und den Schaden minimierende Massnahmen zu treffen.
§ 9 Kontrollpflicht, Mängelrüge und Schadensminderung
Kontrollpflicht
- Es obliegt dem Kunden, die ausgeführte Arbeit, sofort nach Erledigung zu prüfen.
- Der Kunde hat insbesondere die Saatqualität und den Ernteverlust zu kontrollieren.
Mängelrüge
- Damit der Lohnunternehmer frühzeitig reagieren kann und damit weitere Schäden verhindert werden können, sind Mängel innerhalb von spätestens zehn Tagen zu melden.
- Die Mängel (Umfang, Art usw.) sind so genau wie möglich anzugeben.
- Beläuft sich die Schadenssumme voraussichtlich auf über CHF 1‘000.00, hat die Mängelrüge schriftlich zu erfolgen, sonst gilt die Mängelrüge als nicht erfolgt.
Gewährleistung und Schadensminderung
- Im Falle eines Mangels, welcher der Lohnunternehmer zu verantworten hat, kann dieser in eigenem Ermessen über Nachbesserung, Minderung oder Wandlung bestimmen.
- Nachbesserungsarbeiten des Lohnunternehmers hat der Kunde zu dulden. Der Lohnunternehmer nimmt bestmöglich Rücksicht auf die terminlichen Wünsche des Kunden.
- Der Kunde ist in allen Fällen verpflichtet, schadensmindernde Massnahmen zu treffen.
§ 10 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
- Der Lohnunternehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Rechnungen sind 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
- Die Verrechnung des Kunden, zu Lasten des Lohnunternehmers, wird wegbedungen. Dies gilt auch im Falle einer Mängelrüge durch den Kunden.
- Die Rechnung wird nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist fällig. Von diesem Zeitpunkt an gerät der Kunde in Verzug.
- Der Verzugszins beträgt 5 %.
- Der Lohnunternehmer ist berechtigt, Mahngebühren von max. CHF 50.00 pro Rechnung zu verlangen.
- Sämtliche Auslagen, welche im Zusammenhang mit dem Einzug von überfälligen Forderungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 11 Datenschutz und -bearbeitung
Bei Auftragserteilung und -durchführung werden die betrieblichen Daten, und jene im Zusammenhang des jeweiligen Auftrags, erfasst und vom Lohnunternehmer gespeichert. Die Datenbearbeitung erfolgt zu administrativen Zwecken (Offerterstellung, Vertragsabschluss usw.), um Aufträge zu bewerten und zu analysieren; insbesondere für die Leistungsabrechnung und -analyse.
Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Kunde mit der Auswertung, Weiterverarbeitung und Nutzung sämtlicher auftragsbezogener Daten durch den Auftragnehmer einverstanden.
§ 12 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte am Betriebsdomizil des Lohnunternehmens in 6147 Altbüron
Es gilt ausschliesslich schweizerisches, materielles Recht. Ausländisches/internationales Recht (inkl. Wiener Kaufrechtsübereinkommen) sowie die Anwendung internationalprivatrechtlicher Kollisionsnormen wird, wie das IPRG der Schweiz, ausdrücklich wegbedungen.